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DECKBEDINGUNGEN
Zuchtstall Aufenanger
Alle Stutenbesitzer/-eigentümer, welche die Hengste des
Zuchtstalls Aufenanger zur Bedeckung ihrer Stute in
Anspruch nehmen, erkennen die nachstehend aufgeführten
Deckbedingungen an, die dem Stutenbesitzer/-eigentümer
oder seinen Beauftragten vor der ersten Bedeckung
bekannt gegeben werden und im Zuchtstall Aufenanger
aushängen.
DECKHYGIENE
Zur Bedeckung werden nur Stuten mit
tierärztlicher Tupferprobe zugelassen. Diese darf nicht
älter als 3 Wochen sein.
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1. Die zu bedeckenden Stuten sind ohne Eisen an der
Hinterhand anzuliefern. Stuten mit Eisen an der
Hinterhand werden nicht gedeckt. Der Hengsthalter ist
berechtigt, bei mit Eisen angelieferten Stuten, die
Eisen auf Kosten des Stutenbesitzers abnehmen zu lassen.
Unerzogene Stuten, kranke Stuten oder Stuten aus kranken
Beständen werden nicht angenommen.
2. Der Hengsthalter ist berechtigt und bevollmächtigt,
bei Erkrankungsfällen und Verletzungen, einen Tierarzt
mit der Behandlung der Stute/ des Fohlens zu
beauftragen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu
Lasten des Stutenbesitzers.
3. Die Stuten müssen eine gültige
Virusabort-/Influenza-Impfung, sowie einen negativen
Coggins und CEM Test nachweisen.
4. Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur
Inanspruchnahme des Hengstes innerhalb der Decksaison
vom 01.02. bis 31.08. des Jahres.
5. Über die erfolgte Bedeckung wird eine
Deckbescheinigung (Deckschein) ausgestellt. Die
Aushändigung des Deckscheines erfolgt nur gegen Zahlung
des vollen Deckgeldes. Der Zuchtverband ist gemäß
Zuchtbuchordnung (ZBO) gehalten, Abstammungsnachweise
oder Geburtsbescheinigungen nur für Fohlen auszustellen,
für die ein ordnungsgemäßer Deckschein mit Abfohlmeldung
vorgelegt wird. Sollte für die Stute bereits ein
vorbereiteter Deckschein des Zuchtverbandes vorliegen,
so ist dieser mitzubringen. Zur ordnungsgemäßen
Ausstellung des Deckscheines ist die Vorlage des
Abstammungsnachweises (Kopie genügt) der Stute
notwendig. Bei Nachbedeckungen ist der Deckschein
mitzubringen, damit auch die Daten der Nachbedeckung
vermerkt werden können.
6. Follikelkontrollen, Hormoninjektionen,
Trächtigkeitsuntersuchungen, Besamungen,
Ultraschall-Untersuchungen etc. gehen zu Lasten des
Stutenbesitzers.
7. Zur Sicherheit des Hengstes werden Hilfsmittel wie
z.B. Deckstrick ausdrücklich gestattet und empfohlen.
HAFTUNG
1. Der Eigentümer/Besitzer der eingestellten oder zu
bedeckenden Stute versichert, dass das Risiko aus der
Tierhalter- und Tierhüterhaftpflicht (§ 833 und § 834
BGB) abgedeckt (versichert) ist. Er verpflichtet sich,
das Gestüt von allen Ersatzansprüchen Dritter
freizustellen.
2. Die Haftung des Zuchtstalls Aufenanger für Schäden,
die an der Stute oder an ihrem Fohlen entstehen, ist
ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit. Ebenfalls ausgeschlossen ist die
Haftung für Schäden oder Verletzungen, die beim
Stutenbesitzer/-eigentümer oder deren Beauftragten
entstehen. Dies gilt auch für etwaige, durch den Hengst
auf die Stute übertragene Krankheiten und deren Folgen,
sowie für Verletzungen durch den Deckakt. Insbesondere
wird jede Ersatzpflicht aus den §§833, 834 BGB, auch für
sämtliche Personen, die aus Anlass des Deckaktes oder
der Einstellung für den Hengsthalter tätig werden
(§§278, 831 BGB) ausgeschlossen.
ANERKENNUNG DER DECKBEDINGUNGEN
UND ERFÜLLUNGSORT
Die Deckbedingungen gelten als
anerkannt, wenn die Einstellung erfolgt oder die Stute
zum Hengst geführt wird. Beiderseitiger Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist der Sitz des Zuchtstalls
Aufenanger.
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